Allgemeines

Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern werden bei dem Verdacht von Behandlungsfehlern und in Arzthaftungsfragen auf Antrag tätig.

Das Verfahren der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern ist für Patientinnen und Patienten kostenfrei und wird regelmäßig schriftlich durchgeführt.

Die Beurteilung der zu einer Schadensersatzpflicht bei Behandlungsfehlern notwendigen Umstände ist oft schwierig und bedarf der Beurteilung von Sachverständigen.

Unabhängigkeit

Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen verfügen über ein breites Netzwerk an fachlich spezialisierten Sachverständigen.

Bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern beurteilen unabhängige Ärztinnen und Ärzte sowie Juristinnen und Juristen unter anderem anhand der Behandlungsdokumentation, ob ein Behandlungsfehler vorliegt der Ärztin oder dem Arzt vorwerfbar ist, und ob hierdurch die Patientin oder der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat.

Verfahrensdauer

Das Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern in Arzthaftungsfragen dauert durchschnittlich 15 Monate und ist damit deutlich kürzer als ein Gerichtsverfahren.

Die Verfahrensdauer (ab der ersten Kontaktnahme des Patienten oder der Patienten bis zur abschließenden Bewertung) in den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen kann jedoch unterschiedlich lang sein.

Längere Verfahrenszeiten können sich beispielsweise aus den Schwierigkeiten des zu beurteilenden Sachverhaltes oder aus Wartezeiten auf Stellungnahmen, Berichte oder Sachverständigengutachten ergeben.

Verfahrensabschluss

Am Ende des Verfahrens bei Arzthaftungsfragen vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern erhalten die Verfahrensbeteiligten eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der gutachterlichen Prüfung; mithin eine Stellungnahme, ob nach ärztlicher sowie juristischer Bewertung ein Behandlungsfehler vorliegt, der zu einem Gesundheitsschaden geführt hat und damit ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

In den meisten Fällen kann hierdurch eine Einigung zwischen den Parteien erreicht werden.

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle bei der Landesärztekammer steht den Beteiligten der Klageweg vor den ordentlichen Gerichten weiterhin offen.

Zuständigkeit

Zuständig für das Verfahren in Arzthaftungsfragen vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern ist die Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle in deren Zuständigkeitsbereich die Behandlung stattgefunden hat.

Sollten im Rahmen eines Behandlungsfehlervorwurfs beispielsweise zwei Ärztinnen und Ärzte in unterschiedlichen Kammerbezirken an der Behandlung beteiligt gewesen sein, sodass zwei oder mehr Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen zuständig wären, kann das Verfahren prinzipiell einheitlich bei einer Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle geführt werden.

Grundsätzlich ist dann die zuständige Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle zuständig, bei welcher das Verfahren zuerst beantragt wird.

Arbeitsgrundlage

Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern arbeiten auf Grundlage der einschlägigen Landesgesetze nach unterschiedlichen Verfahrensordnungen bzw. Statuten, die sich an einer gemeinsamen Rahmenverfahrensordnung orientieren.

Nähere Informationen zu den spezifischen Verfahrensbesonderheiten der jeweiligen Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern stellen diese auf ihren Websites zur Verfügung.

Kontakt zu den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern

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