Zuständig für das Verfahren in Arzthaftungsfragen vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern ist die Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle in deren Zuständigkeitsbereich die Behandlung stattgefunden hat.
Sollten im Rahmen eines Behandlungsfehlervorwurfs beispielsweise zwei Ärztinnen und Ärzte in unterschiedlichen Kammerbezirken an der Behandlung beteiligt gewesen sein, sodass zwei oder mehr Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen zuständig wären, kann das Verfahren prinzipiell einheitlich bei einer Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle geführt werden.
Grundsätzlich ist dann die zuständige Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle zuständig, bei welcher das Verfahren zuerst beantragt wird.