Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern
Im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung auftretende Komplikationen oder Gesundheitsschäden sowie der Verdacht eines Behandlungsfehlers belasten Patientinnen und Patienten, deren Angehörige sowie Ärztinnen und Ärzte.
Die Betroffenen erwarten zu Recht einen offenen, ehrlichen und fairen Umgang mit dem Geschehen und fragen sich, was zu tun ist?
Eine Unterstützung für betroffene Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzte bei Klärung der Frage, ob Gesundheitsschäden aufgetreten sind und diesen ein Behandlungsfehler zugrunde liegt, bieten seit mehr als 40 Jahren die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern.
Diese können oft dabei helfen, niedrigschwellig und in vergleichbar kurzer Zeit eine Klärung bei Verdacht auf Behandlungsfehler oder sonstigen Komplikationen bei der Behandlung zu erreichen und eine Einigung zu erzielen.
Damit können meist langwierige und teure Gerichtsprozesse, bei denen der Ausgang oft unklar ist, vermieden werden.
Im Rahmen der Verfahren bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen kann geklärt werden, ob ein Gesundheitsschaden vorliegt, ob die Behandlung fehlerhaft erfolgt ist, und ob der Gesundheitsschaden nachweisbar auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist.
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor der Gutachterkommission und Schlichtungsstelle steht den Beteiligten der Klageweg offen.
Das Verfahren bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen – also die Begutachtung – ist für Patientinnen und Patienten kostenfrei.
Ihre eigenen Kosten sowie die Kosten einer eventuellen anwaltlichen Vertretung tragen die Beteiligten selbst.
Die Erkenntnisse aus der Arbeit der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen fließen kontinuierlich in Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Ärzteschaft ein.
Verfahren
Behandlungsfehler-Statistik
Häufige Fragen
Kontakt
Vorteile für ...
... Patientinnen und Patienten
Treten nach einer Behandlung, insbesondere nach einer Operation, Gesundheitsschäden oder Komplikationen auf, fragen sich Patientinnen und Patienten oftmals, ob die Ursache ein Behandlungsfehler ist, und wenn ja, wie sie ihre Rechte geltend machen können, um einen Schadensersatz, eine Entschädigung und Schmerzensgeld zu bekommen.
Viele fürchten hierbei, dass bereits die Überprüfung, insbesondere die gerichtliche Überprüfung, mit hohen Kosten verbunden ist.
Hier bieten sich die Verfahren der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern an. Diese ermöglichen Patientinnen und Patienten eine kostenfreie Begutachtung.
Die Begutachtung bezieht sich insbesondere auf die Fragen, liegt ein Gesundheitsschaden vor, war die Behandlung fehlerhaft und hat ein Behandlungsfehler zu dem Gesundheitsschaden geführt.
In Verfahren vor den Zivilgerichten ist die Einholung von Gutachten von Sachverständigen hingegen mit einem enormen Kostenrisiko verbunden, das durch die unterlegene Partei zu tragen ist.
Arzthaftungsfragen können in Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen zumeist in sehr viel kürzerer Zeit geklärt werden als in zivilgerichtlichen Arzthaftungsverfahren.
Am Ende steht in den meisten Fällen eine Einigung. So kommen Patientinnen und Patienten in Arzthaftungsfällen schneller zu ihrer Entschädigung.
... Ärztinnen und Ärzte
Der Verdacht einer fehlerhaften Behandlung wiegt für Ärztinnen und Ärzte schwer. Denn sie möchten ihren Patientinnen und Patienten stets eine optimale Behandlung bieten.
Hierbei treffen Ärztinnen und Ärzte sowohl falsche Vorwürfe, dass ihnen ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, als auch Behandlungsfehlervorwürfe, welche sich als zutreffend herausstellen.
Ärztinnen und Ärzte sind deshalb regelmäßig ebenso wie ihre Patientinnen und Patienten daran interessiert, den Vorwurf eines Behandlungsfehlers schnellstmöglich und mit möglichst niedrigen Kosten überprüfen zu lassen.
Als erste Anlaufstelle bieten sich deshalb Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen an.
So können Behandlungsfehlervorwürfe aus dem Weg geräumt werden oder sofern sich der Vorwurf eines Behandlungsfehlers bewahrheitet ohne Gerichtsverfahren eine Einigung erzielt werden.